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Informationen zur Aufsichtspflichtübertragung

Was ist eine erziehungsbeauftragte Person?

Im Jugendschutz wurde der Begriff erziehungsbeauftrage Person eingeführt.

Eine „erziehungsbeauftragte Person“ ist eine volljährige Person, die im Auftrag und an Stelle der personensorgeberechtigten Personen (i.d.R. die Eltern) bestimmte Erziehungsaufgaben zeitlich begrenzt wahrnimmt (z.B. Begleitung/Aufsicht beim Discobesuch).

Das müssen Eltern bedenken:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  • Sie sollte reif genug und in der Lage sein, die Minderjährige oder den Minderjährigen in jeder Situation  zu unterstützen.
  • Die erziehungsbeauftragte Person darf nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen.
  • Bei abendlichen Veranstaltungen muss die Heimfahrt gesichert sein.
  • Wenn Eltern eine mündliche Vereinbarung treffen, sollten sie im Zweifel für Rückfragen (telefonisch) erreichbar sein.
  • Es gelten weiterhin die Regeln zum Alkohol- und Tabakkonsum für Minderjährige.

Es gibt noch Veranstalter wie uns, die unter 18-jährigen den Einlass zu einer Veranstaltung erlauben, sofern der/ die Jungendliche nachweist, dass der/ die Begleiter/in von den Eltern beauftragt wurde, die Funktion der erziehungsbeauftragten Person für den Abend einzunehmen.

Wer kann laut Gesetz erziehungsbeauftragte Person sein?

  • Großeltern, Verwandte
  • volljährige Geschwister
  • Freunde der Eltern
  • volljährige Freunde des Jugendlichen
  • Betreuer (z.B. in Vereinen)
  • Erzieher
  • Lehrer
  • Pädagogen
  • Ausbilder

 

Unsere Vorgaben

  • wir werden keine Blankounterschriften akzeptieren
  • Ist die erziehungsbeauftragte Person nicht in der Lage die Beauftragung auszuführen, so handelt sie trotz der Vereinbarung nicht als erziehungsbeauftragte Person
  • Wir behalten uns das Recht vor, die Berechtigung und/oder Pflicht die Erziehungsbeauftragung nachzuprüfen (z. B. über Telefonat mit den Eltern)
  • wir als Veranstalter können laut Gesetz keine Erziehungsbeauftragung übernehmen (Konflikt zwischen zwei Interessen)
  • unser Hausrecht bleibt von der Regelung unberührt

Der Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.